AGB der Firma Queen Valetpark

VERTRAGSABSCHLÜSSE UND GELTUNG

Geltung der AGB

Diese AGB gelten für die Angebote und Leistungen der Firma Queen Valetpark . Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Bei Abweichungen von den AGB des Queen Valetpark Unternehmens wird der Kunde Informiert und muss diese durch seine Unterschrift bestätigen.

Diese AGB gelten auch dann, wenn Queen Valetpark in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte des Anbieters sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Dies gilt nicht bei einer gesetzlichen Vertretungsmacht z.B. aufgrund Vertretungsberechtigter Organstellung oder als Prokuristen.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

Vertragsabschluss

Der komplette Angebotsumfang der Firma Queen Valetpark ist freibleibend und unverbindlich.

Mit der Annahme einer Buchungsanfrage durch Queen Valetpark kommt zwischen dem Kunden und Queen Valetpark ein Mietverhältnis zustande.

Das Akzeptieren der AGB seitens des Kunden ist Voraussetzung um einen wirksamen Vertragsabschluss zwischen Queen Valetpark und dem Kunden abzuschließen.

Die Mitarbeiter, oder div. andere Beauftragte der Firma Queen Valetpark sind, soweit nicht anders vereinbart, keine gesetzliche Vertretungsberechtigte. Z.B. können Mitarbeiter nicht als Prokurist agieren.

Mietvertrag und Valet-Service

Die Übergabe des Kundenfahrzeugs findet am Flughafen Düsseldorf statt. Mit der Übergabe kommt ein Valet-Parkvertrag zwischen Queen Valetpark und dem Kunden zustande.

Das Kundenfahrzeug wird auf direktem Wege auf das gesicherte Gelände von Queen Valetpark gebracht.

Mietvertrag und Shuttle-Service

Queen Valetpark bieten den Fluggästen des Flughafens DUS (Düsseldorf International) die Möglichkeit ihr Fahrzeug gegen eine Gebühr (s. Preisliste) gesichert abzustellen und von Queen Valetpark kostenlos eingerichteten Shuttle-service zu nutzen.

Die Verwahrung und die Bewachung sind nicht Vertragsbestandteil. Auch übernimmt Queen Valetpark keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die von dem Kunden eingebrachten Sachen.

Durch den Vertragsabschluss verpflichtet sich Queen Valetpark dem Kunden gegenüber einen unbestimmten Parkplatz für die gebuchte Dauer zur Verfügung zu stellen.

Queen Valetpark steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Kunden zu. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluss der Fiktion des § 545 BGB). Queen Valetpark kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeuges eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Queen Valetpark bleiben hiervon unberührt.

Queen Valetpark ist berechtigt, das Kundenfahrzeug nach Ablauf der Mietdauer von dem Betriebsgelände, zu Lasten des Kunden entfernen zu lassen.

Auf dem Betriebsgelände der Queen Valetpark gelten die Straßenverkehrsordnung nach deutschem Recht (StVO). Auf dem gesamten Gelände der Queen Valetpark gilt das Tempolimit – Schritttempo.

Sowohl der Kunde als auch Queen Valetpark müssen die Verkehrszeichen beachten. Der Kunde muss den Anweisungen der Firma Queen Valetpark der Mitarbeiter der Firma Queen Valetpark und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen müssen sich so verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Die Kundenfahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen / Parkmöglichkeiten abgestellt werden. Hierbei hat der Kunde darauf zu achten, dass die Parkweise kein weiteres Fahrzeug beschädigt, oder behindert.

Wenn nicht anders verordnet, hat der Kunde sein Fahrzeug auf den zugewiesenen Stellplatz zu stellen. So ist Queen Valetpark dazu berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten der Kunden zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, falls das Fahrzeug auf einen nicht zugewiesenen Platz steht.

Dem Kunden ist es untersagt, sein Fahrzeug zu reparieren, zu waschen / reinigen, Flüssigkeiten vom Fahrzeug abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art ( insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrrädern usw.) zu lagern, Motoren unnötig laufen zu lassen, sowie Fahrzeuge mit Undichtigkeiten abzustellen, falls keine ausdrückliche Zustimmung erteilt worden ist. Falls durch den Kunden Verunreinigungen verursacht worden sind, sind diese unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu entfernen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; So hat der der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.

Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände von Queen Valetpark ist ausschließlich für den Zweck der Leistungen und Angebote vorgesehen. Queen Valetpark ist gestattet, im gesonderten Fällen, das Abstellen des Kundenfahrzeugs zu verweigern oder vom Gelände zu entfernen.

Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs die erforderliche Fahrerlaubnis und den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes der Queen Valetpark besitzt.

Der Fahrer/Kunde ist verpflichtet auf Wusch des Unternehmens, seine Fahrerlaubnis vorzulegen. Sollte es einen berechtigten Verdacht geben, dass das Fahrzeug nicht versichert ist, so hat der Kunde auch diese Bescheinigung vorzulegen.

Ist der Kunde dazu nicht in der Lage, hat Queen Valetpark die Berechtigung, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Mit dem Mietvertrag eines Stellplatzes, bietet Queen Valetpark dem Kunden einen Shuttle-service zum Düsseldorfer Flughafen (DUS) bis max. 8 Personen ohne Aufpreis.

Die Anzahl, sowie das Gewicht der Gepäckstücke ist mit den Anforderungen der Charter- und Linienfluggesellschaften (innerhalb des kostenlosen Limits) identisch.

Bei Übergepäck ist Queen Valetpark nur nach gesonderter Vereinbarung zur Beförderung verpflichtet. Das Sondergepäck muss bei der Buchung angemeldet werden. Der Shuttle-service richtet sich individuell auf die Abreise- und Ankunftszeiten des Kunden.

Jedoch behält sich Queen Valetpark vor, eine Sammelbeförderung durchzuführen, auch wenn im Einzelfall eine zumutbare Verzögerung für den Kunden auftritt (bis zu 10 min.)

Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden im Zuge des Reservierungsverfahrens auf der Internetseite anzugeben. Queen Valetpark haftet nach Maßgabe der Regelungen. nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Düsseldorf, wenn die Angaben des Kunden korrekt sind,

der Kunde mindestens 30 Minuten vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Beginn der Check-in-Zeit bei Queen Valetpark den Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Firma Queen Valetpark seinen Flug nicht mehr erreicht. Ausgeschlossen ist eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für Verkehrsbedingte, nicht von Queen Valetpark verschuldete Verzögerungen.

Der Shuttle-service zwecks Rücktransport vom Düsseldorfer Flughafen (DUS) erfolgt im Normalfall unmittelbar nach Eintreffen des Kunden. Der Kunde hat nach erhalt seines Gepacks Queen Valetpark telefonisch zu kontaktieren, damit Queen Valetpark ein Fahrzeug zur Abholung schicken kann.

Queen Valetpark behält sich unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen das Recht vor, stark oder randalierende oder alkoholisierte, Kunden nicht zu befördern.

Auf Wunsch des Kunden, kann Queen Valetpark einen oder mehrere Kindersitze zur Verfügung stellen. Dieser Wunsch kann nach Buchungsbetätigung geäußert werden.

Die zusätzlich gebuchten Dienstleistungen werden während der Abstellzeit von Queen Valetpark durchgeführt.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der Kunde verpflichtet sich mit der verbindlichen Buchung, den vereinbarten Preis zu zahlen.

2. Die angegebenen Preise von Queen Valetpark sind Bruttopreise.

3. Der Kunde erhält die Rechnung direkt zu Beginn der Abstellzeit und die Gebühr ist komplett Bar in Euro zu zahlen.

4. Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Queen Valetpark nicht annimmt, so bleibt der Anpruch des Queen Valetpark auf Entgelt bestehen.

Rücktritt

Der Kunde kann bis 24 vor Beginn der vereinbarten Mietzeit schriftlich, per Fax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten.

Die Kundigungsfrist endet 24 Std. vor dem Beginn der Mietzeit. In dieser Zeit fallen im Falle einer Kündigung keine Kosten an. Erfolgt der Rücktritt außerhalb der Frist, fällt eine Rücktrittspauschale von 80% des Gesamtbetrages an. Es steht dem Kunden frei, einen Nachweis zu liefern, dass Queen Valetpark keinen oder ein niedrigeren Schaden entstanden ist.

Haftung

Queen Valetpark haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob-fahrlässig von Seiten Queen Valetpark entstehen. Die Haftung gegenüber Unternehmer ist typischerweise begrenzt.

Der Kunde haftet für den technischen Zustand während und nach der Standzeit.

Der Kund muss für Abhilfe sorgen, falls das Fahrzeug auf Grund eines Defekts nicht anspringt.

Queen Valetpark hat die Möglichkeiten, Starthilfe u.a. Maßnahmen zu treffen.

Nach gesetzlicher Bestimmung haftet Queen Valetpark für eine schuldhafte Vertragsverletzung.In einem solchen Fall ist die Haftung von Queen Valetpark auf den vorhersehbaren bzw. eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt: dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, verschuldensunabhängige gesetzliche Haftungstatbestände sowie Ansprüche des Kunden, die bereits vor Vertragsabschluss entstanden sind.

sollte ein Fahrzeug wegen technischem Defekt nicht anspringen, ist es Sache des Kunden, entsprechende Maßnahmen zu treffen. Falls das Fahrzeug bei der Rückgabe nicht anspringt, haftet die Firma Queen Valetpark nicht für anfällige Rückfahrt- oder Übernachtungskosten( Wie z.B. Taxi, Mietwagen, Hotel). Auch für technische oder mechanische Defekte (z.B. Reifen, Kupplung, Getriebe usw.) eines Fahrzeuges nach Wagenabgabe oder vor Wagenrückgabe wird keine Haftung übernommen. Eine erforderliche Reparatur ist Sache des Kunden. Fahrzeuge, die wegen leeren oder schwachen Batterien nicht mehr anspringen, werden von uns überbrückt, eine Garantie auf nachträgliche Funktionstüchtigkeit gibt es nicht. Ein nachträglicher Batteriewechsel ist ausgeschlossen und wird abgelehnt.

Bei vorliegen von Schäden ist der Mieter verpflichtet, sein Fahrzeug und einen Schaden an seinem Fahrzeug unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), offensichtliche Schäden jedenfalls bei Rückgabe seines Fahrzeuges anzuzeigen. Ansonsten übernimmt die Firma Queen Valetpark keine Haftung für Schäden die im Nachhinein beanstandet werden.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Personen zu verantworten sind. Dies gilt auch bei Diebstahl und Schäden.

Im Falle eines KFZ-Diebstahls, Brand-, Hagel- Sturm- oder Unwetterschadens, Vandalismus und KFZ-Einbruchdiebstahl haftet die Kaskoversicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges. Eine Haftung der Firma Queen Valetpark in diesen Fällen wird ausgeschlossen. Auch im Parkhaus gebuchte Parkplätze sind von dieser Regelung betroffen, da die Parkhäuser auch anderen Parteien frei zugänglich sind. Falls Autos die im Parkhaus stehen aus logistischen Gründen zu der Annahmestelle gebracht werden und insbesondere es zu Hagel- Sturm- oder Unwetter Schäden kommt, ist auch die Kaskoversicherung des jeweilig betroffenen Fahrzeuges haftbar zu machen.

Der Kunde haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das vom Kunden oder von ihm beauftragte Dritte auf das Betriebsgelände des Queen Valetpark verbrachte Fahrzeug verursacht werden.

Queen Valetpark haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Queen Valetpark übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Services an Gepäckstücken des Kunden auftreten.

Queen Valetpark haftet nicht für Wertgegenstände, die der Kunde im Fahrzeug bewusst oder unbewusst zurücklässt. Es ist in der Verantwortung des Kunden, das Fahrzeug ohne Wertgegenstände zu hinterlassen. Für entwendete wertvolle Güter, die im Auto gelassen wurden, haftet der Kunde.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung von dem Anbieter ausgeschlossen.

Der Kunde tritt seine eigenen Ansprüche gegen Dritte Parteien oder Versicherungen aus einem von ihm zu vertretenden oder aufgrund eines technischen Defekts des Fahrzeugs eingetretenen Schadensfall im Voraus an Queen Valetpark ab. Dies tritt in Kraft, sobald Queen Valetpark Schaden entstanden ist.

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Queen Valetpark in Düsseldorf, es sei denn, dass ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.

3. Gerichtsstand ist Düsseldorf.